AGB
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und
sonstige Leistungen. Sofern die andere Partei Unternehmer ist, gelten unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Verbraucher im Sinne dieser Geschäfts-
bedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unterneh-
mer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechts-
fähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln; Vertragspartner im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Bedingungen des
Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen
sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischen
Normen zulässig. Mengen können bei Sonderanfertigungen bis zu 10% über- / unterliefert
werden. Schwankungen, insbesondere Farbtönung und Raumgewichte im Schaumstoffbereich
sind in einer zumutbaren Schwankungsbreite vom Besteller zu akzeptieren.
1.4 Rücksendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, müssen telefonisch bei der HOZ GmbH & Co. KG
angemeldet und genehmigt werden. Erfolgt die Rücksendung ohne begründete Mängelrüge,
liegt es im Ermessen der HOZ GmbH & Co. KG, die Ware zurückzunehmen. In jedem Fall wird dem
Käufer eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 v.H. des Kaufpreises, jedoch mindestens
50,- €, berechnet. Es sei denn, dass der Vertragspartner nachweisen kann, dass der im konkreten
Fall angemessene Betrag zur Wiedereinlagerung niedriger ist als die vorgesehene Pauschale.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung,
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 20 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
3.2 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Vertragspartner nicht zur Aufrechnung. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn sein Gesamtanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.3 Nach Ablauf von 20 Tagen ab Rechnungseingang gerät der Vertragspartner in Verzug, wenn
er nicht zuvor schon bereits angemahnt worden ist. Der Verbraucher hat während des Verzuges
die Geldschuld in Höhe von 5% über den Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat
während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über den Basiszinssatz zu verzinsen.
Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3.4 Eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen. Gleich-
zeitig werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller unabhängig von der Laufzeit herein-
genommener Wechsel sofort fällig, es sei denn, dass der Vertragspartner diesen Umstand nicht zu
vertreten hat. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelie-
ferten Waren untersagen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch
Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Gesamtfälligstellung im Verbrauchervertrag werden durch die vorgenannten
Ausführungen nicht berührt.
4. Lieferfristen
4.1 Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unser Werk verlassen hat.
4.2 Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere bei höherer Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung, Mangel
an geeignetem Material, Maschinenschäden oder sonstige Betriebsstörungen, die durch uns nicht
zu vertreten sind oder nur durch unzumutbare Aufwendungen zu leisten wären. Soweit wie mög-
lich wird der Vertragspartner über den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sowie über deren
voraussehbares Ende in Kenntnis gesetzt.
4.3 Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist.
Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist,
ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 v.H. vom Kaufpreis für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchs-
tens 5 v.H. vom Kaufpreis desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder Vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt
nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware)
bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbe-
ziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
5.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.3 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehalts-
ware zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Forderung
aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
5.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 3.4
genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun –
und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5.5 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns
unverzüglich benachrichtigen.
5.6 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als
10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und
sonstige Leistungen. Sofern die andere Partei Unternehmer ist, gelten unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Verbraucher im Sinne dieser Geschäfts-
bedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unterneh-
mer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechts-
fähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln; Vertragspartner im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Bedingungen des
Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen
sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischen
Normen zulässig. Mengen können bei Sonderanfertigungen bis zu 10% über- / unterliefert
werden. Schwankungen, insbesondere Farbtönung und Raumgewichte im Schaumstoffbereich
sind in einer zumutbaren Schwankungsbreite vom Besteller zu akzeptieren.
1.4 Rücksendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, müssen telefonisch bei der HOZ GmbH & Co. KG
angemeldet und genehmigt werden. Erfolgt die Rücksendung ohne begründete Mängelrüge,
liegt es im Ermessen der HOZ GmbH & Co. KG, die Ware zurückzunehmen. In jedem Fall wird dem
Käufer eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 v.H. des Kaufpreises, jedoch mindestens
50,- €, berechnet. Es sei denn, dass der Vertragspartner nachweisen kann, dass der im konkreten
Fall angemessene Betrag zur Wiedereinlagerung niedriger ist als die vorgesehene Pauschale.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung,
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 20 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
3.2 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Vertragspartner nicht zur Aufrechnung. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn sein Gesamtanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.3 Nach Ablauf von 20 Tagen ab Rechnungseingang gerät der Vertragspartner in Verzug, wenn
er nicht zuvor schon bereits angemahnt worden ist. Der Verbraucher hat während des Verzuges
die Geldschuld in Höhe von 5% über den Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat
während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über den Basiszinssatz zu verzinsen.
Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3.4 Eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen. Gleich-
zeitig werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller unabhängig von der Laufzeit herein-
genommener Wechsel sofort fällig, es sei denn, dass der Vertragspartner diesen Umstand nicht zu
vertreten hat. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelie-
ferten Waren untersagen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch
Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Gesamtfälligstellung im Verbrauchervertrag werden durch die vorgenannten
Ausführungen nicht berührt.
4. Lieferfristen
4.1 Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unser Werk verlassen hat.
4.2 Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere bei höherer Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung, Mangel
an geeignetem Material, Maschinenschäden oder sonstige Betriebsstörungen, die durch uns nicht
zu vertreten sind oder nur durch unzumutbare Aufwendungen zu leisten wären. Soweit wie mög-
lich wird der Vertragspartner über den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sowie über deren
voraussehbares Ende in Kenntnis gesetzt.
4.3 Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist.
Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist,
ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 v.H. vom Kaufpreis für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchs-
tens 5 v.H. vom Kaufpreis desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder Vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt
nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware)
bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbe-
ziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
5.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.3 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehalts-
ware zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Forderung
aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
5.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 3.4
genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun –
und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5.5 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns
unverzüglich benachrichtigen.
5.6 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als
10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
5.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder Verletzungen nach den Punkten 5.2 bis 5.5 vom Vertrag zurückzutreten und
unsere Eigentumsvorbehaltsware herauszuverlangen.
5.8 Die Be- und Verarbeitung unserer Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und
im Auftrag von uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so
erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns
gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
6. Ausführung der Lieferungen
6.1 Mit der Übergabe der bestellten Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerks geht die Gefahr
bei allen Geschäften auf den Käufer über. Dieses geschieht ausdrücklich auch bei „frei Haus“
Lieferungen. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf erst mit der Über-
gabe der Sache auf den Käufer über.
6.2 Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig.
6.3 Bei Abrufaufträgen und Sonderbauten sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, daß dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und
-mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
7. Haftung für Mängel
7.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer, leisten wir bei Mängeln der Ware zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unver-
hältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nach-
teile für den Verbraucher bleibt.
7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.3 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltungmachung des Gewährleistungsanspruchs
(Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitig-
keit der Mängelrüge. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeit
punkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche
Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unter-
richtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungs-
rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies
gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Man-
gels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum
Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten
Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Solange der
Vertragspartner uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbeson-
dere auf unser Verlangen nach angemessener Fristsetzung die beanstandete Ware oder Proben
nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche
sind nach Maßgabe des Abschnitts 8. ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck
verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
7.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten
Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der
Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unberührt bleiben die gesetz-
lichen Verjährungsfristen bei Arglist unsererseits und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verur-
sacht hat.
7.5 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produkt-
beschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung
des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.6 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
7.8 Sofern der Vertragspartner als Unternehmer uns im Rahmen eines Rückgriffs wegen eines
vom Endverbraucher geltend gemachten Mangels der Ware in Anspruch nimmt, bleiben seine
zwingenden gesetzlichen Rechte von den vorgenannten Einschränkungen gem. § 478, § 479 BGB
unberührt.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der
Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-
hilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten gar nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners
aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
8.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns vorsätzliches oder grobes Verschulden
vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-
weise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Urheberrechte
9.1 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugäng-
lich gemacht werden.
9.2 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen gefertigt haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbeson-
dere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der
Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns
von allen dann im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen sind unsere Betriebe. Ist der Kunde Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Münster. Dasselbe
gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir bleiben
allerdings auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Einschluß der Haager Kaufrechtsübereinkommen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertrags-
bestandteil werden oder ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln, bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln
oder des Vertrages selbst nicht. Die betreffende Klausel ist dann unter Beachtung der zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaft-
lichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmungen am nächs-
ten ist. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, daß dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und
-mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
7. Haftung für Mängel
7.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer, leisten wir bei Mängeln der Ware zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unver-
hältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nach-
teile für den Verbraucher bleibt.
7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.3 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltungmachung des Gewährleistungsanspruchs
(Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitig-
keit der Mängelrüge. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeit
punkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche
Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unter-
richtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungs-
rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies
gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Man-
gels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum
Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten
Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Solange der
Vertragspartner uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbeson-
dere auf unser Verlangen nach angemessener Fristsetzung die beanstandete Ware oder Proben
nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche
sind nach Maßgabe des Abschnitts 8. ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck
verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
7.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten
Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der
Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unberührt bleiben die gesetz-
lichen Verjährungsfristen bei Arglist unsererseits und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verur-
sacht hat.
7.5 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produkt-
beschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung
des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.6 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
7.8 Sofern der Vertragspartner als Unternehmer uns im Rahmen eines Rückgriffs wegen eines
vom Endverbraucher geltend gemachten Mangels der Ware in Anspruch nimmt, bleiben seine
zwingenden gesetzlichen Rechte von den vorgenannten Einschränkungen gem. § 478, § 479 BGB
unberührt.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der
Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-
hilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten gar nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners
aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
8.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns vorsätzliches oder grobes Verschulden
vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-
weise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Urheberrechte
9.1 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugäng-
lich gemacht werden.
9.2 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen gefertigt haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbeson-
dere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der
Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns
von allen dann im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen sind unsere Betriebe. Ist der Kunde Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Münster. Dasselbe
gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir bleiben
allerdings auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Einschluß der Haager Kaufrechtsübereinkommen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertrags-
bestandteil werden oder ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln, bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln
oder des Vertrages selbst nicht. Die betreffende Klausel ist dann unter Beachtung der zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaft-
lichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmungen am nächs-
ten ist. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.
Allgemeine Geschäftsbedingungen


